Artikel 1. Definitionen
1.1. GREM VOF (im Folgenden als GREM bezeichnet): der Auftragnehmer mit Sitz in den Niederlanden in der Willem Theunisse Blokstraat 395 in Amsterdam, registriert in der Handelskammer unter der Nummer 95635068, der Dienstleistungen auf der Grundlage einer Dienstleistungsvereinbarung erbringt.
1.2. Kunde: die natürliche oder juristische Person, die mit GREM eine Vereinbarung zur Ausführung von Arbeiten abschließt.
1.3. Aktivitäten: alle von GREM im Rahmen der im Angebot und in der Auftragsbestätigung beschriebenen Abtretungsvereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen.
1.4. Vereinbarung: das Rechtsverhältnis zwischen GREM und dem Kunden, das unter Artikel 7:400 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) fällt.
1.5. Untrennbarer Bestandteil: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden ein untrennbares Ganzes aus Angebot und Auftragsbestätigung und umgekehrt.
1,6. Makler: Der Schwerpunkt liegt auf Transaktionen (Kauf/Verkauf/Miete); zu den Aufgaben gehören in der Regel Besichtigungen, Verhandlungen, Papierkram; Kunden sind Privatpersonen, manchmal Unternehmen, Mieter und Investoren; eine Registrierung ist über das Dubal Land Department und die Real Estate Regulatory Agency erforderlich; die Vergütung basiert im Wesentlichen auf Provisionen, die der Bauträger außerhalb des Plans und mit dem sekundären Eigentum des Käufers abwickelt.
1.7. Berater: Der Schwerpunkt liegt auf strategischer Beratung und Investitionsplanung; zu den Aufgaben gehören die Analyse des Bauträgers, des Standorts, des Projekts, der Einheit und der Finanzen des Kunden, um eine Anlagestrategie zu entwickeln oder neu zu bewerten und umzusetzen; Kunden sind Einzelpersonen, Unternehmen, Mieter, Investoren und Kunden, die eine zweite Meinung einholen möchten; eine Registrierung als Berater ist erforderlich; die Vergütung basiert auf einem festen Honorar und/oder einem Stundensatz und/oder einer Vergütung. Der Berater bietet ein umfassenderes und analytisches Beratungspaket.
1.8. Höhere Gewalt: jeder Umstand, der von der Kontrolle der Parteien unabhängig ist und die Erfüllung des Vertrags vorübergehend oder dauerhaft verhindert, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Krieg, Terrorismus, Ausfälle von Strom-, Telekommunikations- oder IT-Systemen sowie Cyberangriffe oder digitale Vorfälle von außen, die nicht der Partei zuzurechnen sind.
1.9. Anlageberatung: strategische und inhaltliche Beratung, die GREM Kunden anbietet, die noch keine endgültige Entscheidung in Bezug auf einen Entwickler und/oder ein Projekt und/oder einen Standort und/oder eine Einheit und/oder eine Anlagestrategie getroffen haben.
Anlageberatung kann sich auf (i) eine erste Erkundung beziehen, bei der der Kunde keine Vorkenntnisse oder Präferenzen hat und GREM gebeten wird, relevante Anlagemöglichkeiten unabhängig zu untersuchen; oder (ii) die Analyse und den Vergleich mehrerer Optionen, die der Kunde bereits in Betracht zieht.
Der Service ist beratend und analytisch, ohne dass GREM als Makler oder Vermittler auftritt.
1,10. Zweite Meinung: Bewertung eines konkreten Investitionsvorschlags und/oder eines Bauträgers und/oder Projekts und/oder Standorts und/oder einer Einheit und/oder Einheit und/oder Einheit und/oder Einheit und/oder Einheit, die bereits vom Kunden gekauft wurden, mit dem Ziel, eine inhaltliche oder strategische Analyse durchzuführen. Dabei führt GREM keine Sorgfaltspflicht durch und gibt keine alternativen Empfehlungen oder Projektentscheidungen ab, es sei denn, der Kunde fordert dies ausdrücklich schriftlich an. In diesem Fall bleibt die Rolle von GREM beratend und informativ. GREM spielte bei der Vorbereitung des ursprünglichen Vorschlags keine Rolle und tritt auch nicht als Makler, Vermittler oder gesetzlicher Vertreter auf.
Artikel 2. Abschluss der Vereinbarung und Anwendbarkeit
2.1. Die Abtretungsvereinbarung zwischen GREM und dem Kunden wird geschlossen:
a. durch Zahlung der Rechnung von GREM durch den Kunden, auch wenn vor der Arbeit keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde oder
b. durch schriftliche Annahme des Angebots und/oder der Auftragsbestätigung.
2.2. Gemäß Artikel 6:217 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) gilt diese Zahlung als stillschweigende Annahme des Inhalts des Angebots, der Auftragsbestätigung und der damit verbundenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.3. Die Arbeiten beginnen nach Zahlungseingang, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Aktivitäten, die von GREM durchgeführt werden. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
Artikel 3. Rechte und Pflichten von GREM und dem Kunden
3.1. GREM handelt ausschließlich als Berater und nicht als Makler, siehe Artikel 1.7 und 8.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.2. GREM erbringt die im Angebot und in der Auftragsbestätigung beschriebenen Dienstleistungen auf der Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen. GREM kann von der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen ausgehen.
3.3. Der Kunde garantiert, dass diese Informationen wahrheitsgemäß und so vollständig und aktuell wie möglich zur Verfügung gestellt wurden.
3.4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, rechtzeitig, vollständig und aktuell Informationen bereitzustellen, die für die Ausführung des Auftrags relevant sind. Verzögerungen oder Mängel aufgrund falscher oder unvollständiger Informationen liegen in der Verantwortung des Kunden.
3.5. GREM führt seine Arbeit nach bestem Wissen, Fachwissen und Können gemäß den Standards unabhängiger Beratung und guter Verarbeitung aus.
Artikel 4. Zahlung, Abrechnung und zusätzliche Arbeit
4.1. Rechnungen müssen innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt werden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist schuldet der Kunde ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 2% pro Monat sowie etwaige außergerichtliche und gerichtliche Inkassokosten (er ist kraft Gesetzes in Verzug).
4.3. Mehr Arbeit
Alle zusätzlichen Arbeiten werden nur nach Genehmigung durch den Kunden ausgeführt und separat in Rechnung gestellt.
Artikel 5. Kündigung und (vorzeitige) Kündigung
5.1. Sowohl GREM als auch der Kunde können den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 15 Tagen schriftlich unter Angabe von Gründen kündigen.
5.2. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Beratungsprozesses durch den Kunden erfolgt keine Rückerstattung der bereits an GREM gezahlten Beträge.
5.3. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Beratungsprozesses durch GREM erfolgt eine Rückerstattung im Verhältnis zur geleisteten Arbeit, jedoch niemals mehr als die Hälfte der gezahlten Beratungsgebühr.
5.4. Storniert der Kunde ohne triftigen Grund, ist er verpflichtet, den GREM erlittenen Schaden zu ersetzen.
Artikel 6. Geistiges Eigentum und Benutzerrechte
6.1. Alle Ratschläge, Analysen, Modelle, Dokumente, Berichte, Präsentationen, Werkzeuge und sonstigen Materialien, die von GREM im Rahmen des Auftrags verwendet oder entwickelt wurden, bleiben das alleinige Eigentum von GREM. Diese dürfen ohne schriftliche Genehmigung von GREM nicht verbreitet (online oder offline), geteilt oder wiederverwendet werden.
6.2. Der Kunde erhält nur ein beschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Artikel 7. Haftung
7.1. GREM haftet nur für direkte Schäden, die auf nachweisbare Mängel bei der Ausführung des Auftrags zurückzuführen sind, sofern diese auf die Nichtbeachtung von Sorgfalt, Fachwissen oder handwerklichem Geschick zurückzuführen sind.
7.2. Die Haftung von GREM ist auf den Betrag begrenzt, den der Kunde für den betreffenden Auftrag an GREM gezahlt hat.
7.3. GREM haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Entscheidungen, die der Kunde auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen trifft.
Artikel 8. Beratungsbeschränkung, Haftungsausschluss, Zweitmeinungsausschluss und Maklerausschluss
8.1. GREM agiert ausschließlich als unabhängiger strategischer Berater. GREM ist kein Makler, Rechtsberater, Verwaltungsgesellschaft, Finanzvermittler oder Versicherungsberater und ist in keiner Rechtsordnung aufsichtsrechtlich als Anlageberater registriert.
8.2. GREM bietet sowohl Anlageberatung als auch Dienstleistungen der Zweitmeinung an. Diese haben einen anderen Zweck und eine andere Anwendungszeit:
a) Die Anlageberatung umfasst alle Formen der strategischen Beratung, für die der Kunde noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat. Diese Beratung kann die folgenden Situationen beinhalten:
- der Kunde hat noch keine Vorkenntnisse, Präferenzen oder konkrete Anlageausrichtung und nutzt GREM für eine erste Erkundung von Möglichkeiten;
- der Kunde befindet sich in einer Orientierungs- oder Planungsphase und wünscht sich unter anderem Beratung zu Strategie, Bauträger, Standort, Projektrisikoprofil, Budget, Art der Immobilie oder geografischer Verteilung;
- der Kunde erwägt mehrere Alternativen und bittet GREM um eine Analyse, um eine Anlageentscheidung zu unterstützen.
In all diesen Fällen analysiert und berät GREM ausschließlich aus strategischen, finanziellen und inhaltlichen Gründen.
GREM erbringt ausdrücklich keine Maklerdienstleistungen wie Verhandlungen, Preisabsprachen, Besichtigungen, Beratung oder Verkaufsvermittlung. GREM tritt nicht als Makler oder Vermittler bei Immobilientransaktionen auf.
b) Dienstleistungen einer zweiten Meinung werden angeboten, wenn der Kunde bereits eine konkrete Absicht hat und/oder bereits eine Einheit gekauft hat und/oder investieren möchte und/oder bereits über einen Vorschlag nachdenkt und/oder einen Entwickler und/oder ein Projekt und/oder einen Standort und/oder eine Einheit im Auge hat. GREM analysiert dann nur, was in Bezug auf inhaltliche, rechtliche oder strategische Risiken vorgeschlagen wurde, auch wenn diese Bewertung im Nachhinein auf Wunsch des Kunden erfolgt, beispielsweise nach einem Kauf oder einer Vertragsunterzeichnung.
Dabei gibt GREM keine alternativen Empfehlungen oder Projektoptionen, es sei denn, der Kunde fordert sie ausdrücklich schriftlich an. In diesem Fall bleibt der Service beratend und informativ, ohne dass GREM für die Auswahl oder Umsetzung einer Alternative verantwortlich ist. Selbst in dieser Situation übernimmt GREM keine Rolle, die als Maklertätigkeit, Verkaufsvermittlung oder aktive Transaktionsberatung zu qualifizieren wäre.
8.3. In allen Fällen sind die Aktivitäten von GREM ausschließlich beratend, analytisch und informativ. GREM tritt niemals als gesetzlicher Vertreter, Makler, Verkaufsvermittler oder Anbieter garantierter Ergebnisse auf.
8.4. Wenn es um Zweitmeinungen geht, führt GREM bei Rechts-, Buchhaltungs- oder Finanzprüfungen nicht die vorgesehene Sorgfaltspflicht durch. Die Bewertung basiert auf verfügbaren Informationen und professioneller Interpretation, ohne dass GREM für die Folgen der daraus resultierenden Entscheidungen haftet.
8,5. GREM garantiert nicht die Rendite, Wertsteigerung, Marktfähigkeit oder zukünftige Entwicklung von Immobilien, Projekten oder Investitionen. Prognosen, Berechnungen und Szenarien sind Richtwerte und unterliegen Marktrisiken und externen Faktoren.
8,6. Der Kunde bleibt voll verantwortlich für alle Anlageentscheidungen und Verpflichtungen. GREM empfiehlt ausdrücklich, zusätzliche unabhängige Rechts- und Steuerberatung in dem Land einzuholen, in dem die Investition getätigt wird.
8.7. Wenn GREM auf externe Parteien, Quellen oder Dienstleister verweist, erfolgt dies ohne jegliche Haftung für deren Ratschläge, Dienstleistungen oder Handlungen. Jede Beziehung oder Transaktion mit Dritten liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
8,8. Der Kunde stellt GREM in vollem Umfang von allen Ansprüchen Dritter, direkten oder indirekten Schäden, entgangenen Gewinnen oder Rechtskosten frei, die sich aus der Verwendung der von GREM bereitgestellten Informationen, Zweitmeinungen oder Ratschläge ergeben.
Artikel 9. Höhere Gewalt
9.1. GREM ist nicht an seine Verpflichtungen gebunden, wenn die Einhaltung aufgrund höherer Gewalt gemäß Artikel 1.8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unmöglich geworden ist.
9.2. Im Falle höherer Gewalt wird die Verpflichtung für die Dauer der Situation höherer Gewalt ausgesetzt.
Artikel 10. Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit geteilten Informationen vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche Zustimmung einer der Parteien nicht an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Artikel 11. Vertraulichkeit
11,1. Die Vertraulichkeitsklausel, wie sie in Anlage 1 „Vertraulichkeitsklausel“ zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, gilt für alle zwischen GREM und dem Kunden geschlossenen Verträge.
11.2. Die Vertraulichkeitsklausel tritt unmittelbar nach Abschluss der Vereinbarung in Kraft, unabhängig davon, ob dies gemäß Artikel 2.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.
11,3. Bei Vertragsschluss erklärt der Kunde, den Inhalt der Anlage 1 „Vertraulichkeitsklausel“ gelesen zu haben und diese bedingungslos einzuhalten.
11,4. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Anlage 1 hat der Inhalt von Anlage 1 „Vertraulichkeitsklausel“ in Bezug auf die Vertraulichkeit Vorrang.
11,5. Dem Kunden ist es daher untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GREM vertrauliche Informationen, wie in Anlage 1 „Vertraulichkeitsklausel“ dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben, an Dritte weiterzugeben.
11,6. Diese Verpflichtung gilt nach Beendigung des Vertrags auf unbestimmte Zeit, es sei denn, Angemessenheit und Fairness rechtfertigen eine Beschränkung.
11,7. Im Falle eines Verstoßes schuldet der Kunde eine sofort fällige Strafe in Höhe von 10.000€ (in Worten zehntausend) pro Verstoß plus 1.000€ (in Worten: eintausend) pro Tag, an dem der Verstoß andauert.
Artikel 12. Personenbezogene Daten
12,1. Zur optimalen Ausführung der Vereinbarung verarbeitet GREM die personenbezogenen Daten des Kunden wie Kontaktdaten, Position und Rechnungsinformationen. Diese Verarbeitung ist für die Erbringung von Dienstleistungen erforderlich. Dabei handelt GREM gemäß den Anforderungen der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO), insbesondere der Zweckbindung, Minimierung, Integrität und Vertraulichkeit.
12,2. In einer weiteren Diskussion (Kontoeinführung) erklärt GREM, welche spezifischen personenbezogenen Daten verarbeitet werden (wie E-Mail, Telefonnummer, Rechnungs- oder Bankdaten) und informiert Sie über Ihre Rechte (wie Zugriff, Berichtigung, Löschung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit) gemäß den Informationspflichten gemäß den Artikeln 12—14 DSGVO.
12,3. Mit Abschluss des Vertrags (durch Zahlung einer Rechnung oder Unterzeichnung eines Angebots/einer Auftragsbestätigung) erklärt der Kunde, dass er die oben in 12.1 beschriebene und in 12.2 näher erläuterte Verarbeitung personenbezogener Daten zur Kenntnis genommen hat und sie vollständig akzeptiert.
12,4. Wenn eine Datenschutzerklärung oder eine Verarbeitungsvereinbarung erforderlich ist, verweist GREM auf seine Online-Datenschutzerklärung, die der Informationspflicht von AVG (Artikel 12—14) entspricht, und bietet — falls zutreffend — eine separate Verarbeitungsvereinbarung an.
Artikel 13. Anwendbares Recht und Streitbeilegung
Diese Vereinbarung unterliegt niederländischem Recht. Alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht in Amsterdam vorgelegt, sofern das zwingende Recht nichts anderes vorsieht.